Nachdem am 1. April die Straßenverkehrsordnung geändert wurde, trat am 1. August 2013 auch eine für Radfahrer relevante Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) in Kraft. Die StVZO enthält Vorschriften zur Ausrüstung von Fahrrädern, u.a. der Beleuchtung. Bis zum 31. Juli waren batteriebetriebene Lampen nur an Rennrädern mit einem Gewicht von unter 11 kg zulässig. Lediglich eine zusätzliche, batteriebetriebene Schlussleuchte war auch an anderen Rädern zulässig.

Seit dem 1. August ist nun auch batterie- oder akkubetriebene Beleuchtung zulässig. Aber:

Die Batterien müssen eine Nennspannung von 6 Volt haben, die Lampen müssen fest am Fahrrad montiert sein. Abnehmbare Lampen sind demnach nicht zulässig. Zudem muss die Beleuchtung aus einem Energiespeicher gespeist werden. Deshalb scheiden - zumindest dem Wortlaut nach - die meisten am Markt erhältlichen Lampen auch weiterhin aus.

Das war vom Verordnungsgeber allerdings nicht so gewollt. Verordnungstext und Intention klaffen sehr weit auseinander. Gewollt war, dass die aktuell gängige Praxis, nämlich die Nutzung von abnehmbaren Batterieleuchten, legalisiert wird. Die Begründung im Bundesgesetzblatt lässt die Intention allerdings nur erahnen. Beim Bundesverkehrsministerium heißt es allerdings deutlicher: Die Tatsache, dass die Spannung für Batterieleuchten durch die Änderung nun auf 6 Volt festgelegt ist und gemäß Absatz 2 alle lichttechnischen Einheiten (LTE) fest angebracht sein müssen, kann im Zusammenhang mit den gängigen abnehmbaren Beleuchtungseinrichtungen ("Steckleuchten") zu Missverständnissen führen.
Das BMVBS wird daher kurzfristig einen Änderungsentwurf vorlegen, der neben der allgemeinen Anpassung der technischen Anforderungen für Fahrradbeleuchtung an den Stand der Technik auch vorgenannte Aspekte aufgreifen wird. Z. B. soll dadurch eindeutig klargestellt werden, dass auch feste Clipverbindungen und Steckleuchten, die heute weit verbreitet sind, zugelassen sind. Unter "fest angebracht" sind in diesem Zusammenhang auch formschlüssige Verbindungen zu verstehen, wenn die Verbindung während des gesamten Betriebs aufrecht erhalten bleibt und nur durch willentliches Tun des Betreibers gelöst werden kann (wie z. B. auch bei abnehmbaren Anhängerkupplungen oder Dachgepäckträgern).
Darüber hinaus interpretiert das BMVBS die Festlegung der Spannung von Batteriebeleuchtung auf 6 Volt so, dass diese nur für Frontscheinwerfer gelten soll, nicht jedoch für Rücklichter, da jene i.d.R. mit 2 x 1,5 Volt Batterien betrieben werden.