Benutzungspflichtiger RadwegSeit Jahren kritisiert der ADFC die Wegführung für Radfahrerinnen und Radfahrer an den Landstraßen im Kreisgebiet. Insbesondere im innerörtlichen Bereich kommt es für die Radfahrer täglich zu vielen gefährlichen Situationen, weil Autos aus Querstraßen oder Ausfahrten heraus bis zur weißen Linie oder Bordstein vorfahren und den Radverkehr auf den straßenbegleitenden Wegen 'übersehen'.

Da in vielen Ortschaften nur auf einer Seite der Fahrbahn ein Radweg existiert, werden die Radfahrer vielfach gezwungen, auf der falschen Seite zu fahren. Das ist besonders gefährlich, da die Autofahrer den Radverkehr von der falschen Seite noch weniger im Blick haben. Der Gesetzgeber hat diese Gefahr bereits vor Jahren erkannt und verbietet die Anordnung einer Benutzungspflicht für linksseitige Radwege innerorts.

Bereits vor Jahren sind hat der ADFC mehrere Anträge auf Überprüfung der Radwegebenutzungspflicht gestellt. Keine Reaktion. Die Protokolle der regelmäßigen Verkehrsschauen sind voll von Arbeitsaufträgen zum Thema, ohne dass etwas geschehen ist. Nun kommt aber endlich Bewegung in die Angelegenheit. Die verantwortliche Behörde (Verkehrsaufsicht der Kreisverwaltung) beabsichtigt die Radwegebenutzungspflicht entlang folgender Landstraßen jeweils im innerörtlichen Bereich, teilweise auch im außerörtlichen Bereich zu überprüfen:

L 105: Pinneberg-Appen/Etz-Wedel
L 107: Pinneberg-Prisdorf-Tornesch-Heidgraben-Kreisel B 431
L 106: Rellingen-Pinneberg-Appen-Uetersen
L 289: Drehbrücke Kurzenmoor
L 109: Kreisel B 431-Kurzenmoor-Elmshorn
L 261: Heist-Haseldorf-Hetlingen-Holm (Marschrunde)

Da die Radwege überwiegend in einem erbärmlichen Zustand sind und häufig den gesetzlichen Mindestanforderungen nicht genügen, bleibt zu hoffen, dass auch die Radwegebenutzungspflicht in Fahrtrichtung zukünftig entfällt, zumal es sich ganz überwiegend um gemeinsame Geh- und Radwege handelt. Die einschlägigen Richtlinien verbieten die Anlage von solchen gemeinsamen Wegen unter anderem, wenn es sich um Straßen mit "intensiver Geschäftsnutzung", "überdurchschnittlich hoher Nutzung des Seitenraums durch besonders schutzbedürftige Fußgänger (z. B. Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätseinschränkungen, Kinder)" oder "Hauptverbindungen des Radverkehrs" handelt.

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