Zusatzschild Zum Jahresbeginn traten Änderungenn der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft, die auch den Radverkehr betreffen.

Die erste Änderung ergibt sich aus dem Wegfall einer Übergangsregelung. In der Vorschrift über Ampeln ist festgelegt, dass Radfahrer auf Radverkehrsführungen die Fahrradampeln beachten müssen. Gibt es keine Fahrradampel, gilt die Ampel für den allgemeinen Fahrverkehr.

Unter bestimmten Umständen galt bis Ende des vergangenen Jahres, dass die Fußgängerampeln zu beachten sind. Diese Regelung fällt nun weg. Es gilt also: Auf Radverkehrsführungen gilt keine Fußgängerampel mehr. Ist man mit dem Fahrrad auf der Fahrbahn unterwegs, gilt die Fahrbahnampel in jedem Fall.

Eine weitere Änderung macht es Eltern mit kleinen Kindern einfacher. Kinder bis 8 Jahre müssen auf dem Gehweg fahren. Radweg und Fahrbahn sind für sie tabu. Kinder bis 10 Jahre dürfen auf dem Gehweg fahren. Begleitende Eltern mussten jedoch auf der Fahrbahn oder dem Radweg fahren. Werden Kind und Eltern z.B. durch parkende Autos voneinander getrennt, verstoßen Eltern gegen die Aufsichtspflicht. Wo man also fuhr, war es falsch. Die neue Regelung besagt, dass eine Aufsichtspersonen über 16 Jahre nun Kinder unter acht Jahren auf dem Gehweg begleiten darf. Sind beide Eltern mit einem Kind unter 8 Jahren unterwegs, muss ein Elternteil auf der Fahrbahn oder dem Radweg fahren. Auch, wenn ein Erwachsener mit zwei Kindern unterwegs ist, von denen eins unter 8 und eins über 10 Jahren alt ist, muss sich die Familie trennen.
Kinder unter acht Jahre dürfen nun auch auf dem baulich angelegten Radweg fahren. Für Fahrrad- und Schutzstreifen gilt die Regelung nicht. Auf dem Gehweg ist allerdings für Radfahrer grundsätzlich angepasste Geschwindigkeit und Rücksichtnahme auf Fußgänger Pflicht. Kind und Aufsichtsperson müssen an Kreuzungen zum Queren einer Fahrbahn absteigen.

Eine dritte Regelung führt das Zusatzschild "E-Bikes" ein. Mit diesem Schild können geeignete Radwege für Fahrzeuge freigegeben werden, die nicht schneller als 20 bzw. 25 km/h fahren, und zwar ohne Tretunterstützung. Diese Fahrzeuge sind allerding hierzulande recht selten. Pedelecs, deren Motor bei Geschwindigkeiten ab 25 km/h abgeschaltet werden, gelten schon immer als Fahrrad und dürfen auf dem Radweg fahren. Für S-Pedelecs, deren Motor erst bei über 45 km/h abgeschaltet werden, gilt eine solche Freigabe nicht. Ob jeder Verkehrsteilnehmer das Schild richtig interpretieren kann, ist allerdings fraglich.